Im vorliegenden Einzelfall überwiegt aufgrund der dargelegten Umstände zumindest teilweise das Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1