Einerseits deshalb, weil aufgrund der vorhandenen Akten und der dargelegten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, dass das Unternehmen unter neuer Inhaberschaft hätte weitergeführt werden sollen und andererseits, weil im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Verordnungsbestimmungen die Fortführungspflicht in zeitlicher Hinsicht (noch nicht) definiert hatte. Die Fixkostenbeiträge für den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 18. April 2021 sind aufgrund der dargelegten Ausführungen nicht zurückzufordern.