Der Beschwerdeführer hat Ende April 2021 den Entschluss gefasst hat, sein Unternehmen per 31. Mai 2021 zu verkaufen und nicht mehr weiterzuführen. Der Neustart gelang nicht, und das C._____ wurde nicht weitergeführt. Demzufolge besteht für die letzte Periode der behördlichen Schliessung zwischen dem 19. April 2021 und dem 30. Mai 20201 kein Anspruch mehr auf Zahlung von Fixkostenbeiträge für behördlich geschlossene Unternehmen in der Höhe von Fr. 7'371.–, auch wenn der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen ist, dass die Käuferin ebenfalls die Absicht hatte, das C._____ mit dem gleichen Zweck weiterzuführen.