Es ist mithin einfacher zu belegen, dass die Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine juristische Person oder die Übernahme einer juristischen Person durch neue Eigentümer dem Fortführungszweck diente. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfen demnach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Weiterführungsabsicht des Unternehmens bestand, bei der Übertragung von Einzelunternehmungen keine strengeren Massstäbe angewendet werden als bei der Übertragung oder der Formänderung von juristischen Personen. Vielmehr bedarf es einer verhältnismässigen Abwägung im Einzelfall.