Bei einem Verkauf der Einzelunternehmung, welcher nur durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern (assets wie zum Beispiel Inventar und Betriebseinrichtung) erfolgen kann, ist der Nachweis der Fortführungsabsicht daher schwieriger. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise "substance over form" kann bei Einzelunternehmungsübertragungen nur bedingt angewendet werden. Es ist mithin einfacher zu belegen, dass die Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine juristische Person oder die Übernahme einer juristischen Person durch neue Eigentümer dem Fortführungszweck diente.