Hinzu kommt, dass Einzelunternehmen, da diese nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, immer im Handelsregister zu löschen sind, wenn sie an eine andere Einzelunternehmung oder eine juristische Person verkauft beziehungsweise übertragen werden, selbst wenn die übernehmende Einzelunternehmung die Absicht hat, das Geschäftsmodell zu übernehmen und das Unternehmen in einer neuen Einzelunternehmung weiterzuführen. Bei einem Verkauf der Einzelunternehmung, welcher nur durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern (assets wie zum Beispiel Inventar und Betriebseinrichtung) erfolgen kann, ist der Nachweis der Fortführungsabsicht daher schwieriger.