Die Rückforderungsbestimmung gemäss § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 sieht vor, dass der Kanton Fixkostenbeiträge zurückverlangen kann, wenn das Unternahmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird. Aufgrund der vorhandenen Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit die Absicht hatte, das Unternehmen zu verkaufen, so dass es unter einer neuen Inhaberschaft weitergeführt werden konnte. Die neue Inhaberin übernahm das bestehende Inventar und es bestand zumindest der Plan, das Pachtverhältnis mit dem bisherigen Verpächter weiterzuführen.