Es ist aufgrund der vorliegenden Akten unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht mehr weitergeführt hat. Er hat während der laufenden behördlich angeordneten Schliessung, welche bis zum 30. Mai 2021 dauerte (vgl. Medienmitteilung des Bundes zur Öffnungsschritten per 31. Mai 2021: Coronavirus: Der vierte Öffnungsschritt ab Montag wird grösser als geplant1), sein Einzelunternehmen verkauft. Die bestehenden Unterlagen deuten allerdings darauf hin, dass diese Entschlussfassung frühestens im April 2021 und eher zufällig zustande kam, da er in dieser Zeitperiode eine Käuferschaft gefunden hatte.