Ob die initiale Frage der Geschäftsübergabe vom Beschwerdeführer oder Käuferin ausging, ist vorliegend irrelevant. Aus dem eingereichten Kauf- und Darlehensvertrag vom 31. Mai 2021 (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) geht hervor, dass das Inventar und die Betriebseinrichtung des C._____ mit einem Wert von Fr. 65'000.– an die Käuferin und Darlehensnehmerin übertragen wurden. Sodann bestand zumindest der Plan, das Pachtverhältnis mit dem bisherigen Verpächter weiterzuführen.