So finden sich in den Vorakten diverse Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigungen für das Jahr 2020, was auf eine Absicht zur Weiterführung hindeutet. Am 3. Dezember 2020 und damit wenige Tage vor der Gesuchseinreichung unterzeichnete der Beschwerdeführer mit dem Vermieter das Ladenlokals zudem noch eine Stundungsvereinbarung beziehungsweise einen Zinserlass für den Mietzins des Ladenlokals, der auf die schwierige Lage der Pandemieverhältnisse zurückzuführen war (vgl. Beilagen 22 der Vorakten).