Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. Januar 2021 die Absicht gehegt hätte, sein Unternehmen (Einzelunternehmen) während oder nach dem Ende der behördlich angeordneten Schliessung nicht weiterzuführen. So finden sich in den Vorakten diverse Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigungen für das Jahr 2020, was auf eine Absicht zur Weiterführung hindeutet.