Es ist mithin in jedem Einzelfall eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 431). 5.2