schäftstätigkeit innerhalb eines Jahres nach der Gewährung der Härtefallmassnahmen aufgibt. In der vorliegend geltenden Rückforderungsbestimmung gemäss § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen (Fixkostenbeiträge) war eine solche Voraussetzung noch nicht enthalten. Es kommt der zuständigen Behörde bei der Beurteilung der offen formulierten Voraussetzung betreffend Weiterführung der Geschäftstätigkeit sowie aufgrund der bestehenden "Kann-For- mulierung" daher ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Es ist mithin in jedem Einzelfall eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.