Es kann für die SonderV 20-2 (Version in Kraft vom 14. Januar 2021 bis 31. März 2021) mithin kein Zeitraum abgeleitet werden, wie lange ein aufgrund der Coronapandemie geschlossenes Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung weitergeführt werden muss. Dies beispielsweise im Gegensatz zu den später in die SonderV 20-2 eingefügten Bestimmungen in §§ 7a Abs. 7 beziehungsweise 7d Abs. 10 SonderV 20-2 (in Kraft zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 15. April 2022), in welchen in zeitlicher Hinsicht festgehalten wird, dass gewährte Härtefallmassnahmen zurückgefordert werden können, wenn das Unternehmen die Ge-