5 von 9 nach der behördlich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Diese Voraussetzung ist in zeitlicher Hinsicht nicht genauer definiert. Es kann für die SonderV 20-2 (Version in Kraft vom 14. Januar 2021 bis 31. März 2021) mithin kein Zeitraum abgeleitet werden, wie lange ein aufgrund der Coronapandemie geschlossenes Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung weitergeführt werden muss.