In seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Härtefallleistungen hätten ihm geholfen, die schwierige Zeit während der Covid-19-Pandemie zu überbrücken und einen Konkurs des Unternehmens zu verhindern. Hätte er nicht die Absicht gehabt, sein Unternehmen weiterzuführen, hätte er sich auch nicht veranlasst gesehen, Härtefallleistungen zu beantragen. Vielmehr hätte er ansonsten bereits im Zeitpunkt seiner Gesuchstellung am 30. Januar 2021 den Konkurs angemeldet oder sein Unternehmen zu verkaufen versucht. Er habe die Härtefallleistungen beantragt, um sein Unternehmen weiterzuführen.