Er habe die Frage bei der Gesucheinreichung zur Beabsichtigung der Weiterführung des Unternehmens völlig wahrheitsgetreu beantwortet. Dass die letzte Tranche der Fixkostenbeiträge nach dem Verkauf ausbezahlt worden sei, sei unerheblich, zumal es sich um Beträge für eine Periode handle, in welcher er die Fixkosten tatsächlich auch noch zu tragen gehabt habe. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz ein Fehlverhalten erblicke und woraus abgeleitet werde, er habe vor Mai 2021 nicht mehr die Absicht gehabt, das C._____ weiterzuführen. Er habe von sich aus keinerlei Anstrengungen unternommen, um sein Unternehmen zu verkaufen.