Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 28. November 2022 vor, es stehe fest, dass er bis und mit 30. Mai 2021 Geschäftsführer des Unternehmens "C._____" gewesen sei. Auch sei unbestritten, dass er am 12 März 2021, am 26. März 2021, 4. Mai 2021 und am 12. Juli 2021 Fixkostenbeiträge in der Höhe Fr. 12'000.–, Fr. 3'600.–, Fr. 4'835.– und Fr. 7'371.– erhalten habe. Im Weiteren stehe fest, dass er das Unternehmen am 31. Mai 2021 per 1. Juni 2021 an Frau D._____ zur Weiterführung verkauft habe. Bis zum 31. Mai 2021 habe sich das Unternehmen in seinen Händen befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch die Fixkosten tragen müssen.