4 von 9 Es stellt sich demnach die Frage, ob das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz gemäss § 37 Abs. 1 VRPG überwiegt. Die Gewichtung und Abwägung der Interessen haben stets unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erfolgen. 4.