Der Entscheid über die Auszahlung der Fixkostenbeiträge widerspricht damit dem in § 7b Abs. 6 Satz 2 SonderV 20-2 geforderten Erfordernis der Weiterführung des Unternehmens nach der behördlich angeordneten Schliessung. Die Verfügung vom 12. März 2021 stellt somit einen Entscheid gemäss § 37 Abs. 1 VRPG dar, der aus heutiger Sicht fehlerhaft ist.