Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Ausrichtung von COVID-19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung seines Unternehmens am 30. Januar 2021. Die im Gesuchsformular zu beantwortende Frage "Wir werden das Unternehmen nach Beendigung der behördlich angeordneten Schliessung weiterführen und weder die Geschäftsleitung noch der Verwaltungsrat haben einen anderslautenden Beschluss gefasst. (Es können nur Unternehmen einen Beitrag an die Fixkosten verlangen, welche nach der Dauer der behördlich angeordneten Schliessung wieder geöffnet werden, andernfalls kann der Kanton Aargau die gesprochenen Beiträge wieder zurückverlangen.)" hatte der Beschwerdeführer jedoch bejaht.