Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist davon auszugehen, dass es im Sinne des Gesetzgebers war, nur jenen Unternehmen Härtefallmassnahmen zu gewähren, die ihre Geschäftstätigkeit nach Aufhebung der behördlich angeordneten Schliessung über eine längere Zeitdauer noch weiterführten. Als Richtwert kann analog zu den obigen Regelungen von etwa einem Jahr nach Gewährung der Härtefallmassnahmen ausgegangen werden (vgl. RRB Nr. 2024-000177 vom 21. Februar 2024 Erwägung 3.2.1). 3.3