Gemäss § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 muss das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es beabsichtigt, nach der behördlich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Gemäss Satz 2 derselben Bestimmung kann der Kanton Fixkostenbeiträge zurückverlangen, wenn das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird.