Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (§ 37 VRPG). 3 von 9 3.2 Für den rechtmässigen Widerruf einer Verfügung gemäss § 37 Abs. 1 VRPG muss demnach ein Entscheid vorliegen, der nicht der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen entspricht.