Aufgrund seiner eigenen Angaben erfüllte der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Ausrichtung von Fixkostenbeiträgen gemäss § 7b SonderV 20-2, weshalb sein Gesuch vom 30. Januar 2021 mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht gutgeheissen worden war. Vorliegend ist auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer Fixkostenbeiträge zugesprochen und in der Gesamthöhe von Fr. 27'806.– ausgerichtet worden sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 angeordnete Widerruf der eigenen Verfügung vom 12. März 2021 rechtmässig ist. 3. 3.1