Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es beabsichtigt, nach der behördlich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Der Kanton kann Fixkostenbeiträge zurückverlangen, wenn das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird (Absatz 6). 2.3