Gemäss § 7b Abs. 1 SonderV 20-2 werden Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen mit Sitz im Kanton Aargau, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen, Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen ausgerichtet, wenn der ganze Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 während insgesamt mindestens 40 Tagen aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen muss. Ein wesentlicher Betriebsteil liegt vor, wenn der Umsatzanteil dieses Betriebsteils am Gesamtumsatz 2019 mindestens 25 % beträgt.