2 von 9 Gemäss den Bestimmungen der am 16. April 2022 ausser Kraft getretenen SonderV 20-2, gewährt der Kanton Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der bundesrätlichen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epi- demie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen, gestützt auf ein entsprechendes Gesuch sogenannte COVID-19-Härtefallmassnahmen.