Mit Verfügung des AWA vom 25. Oktober 2022 wurde die vorerwähnte Verfügung des AWA vom 12. März 2021 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die ihm ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 27'806.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzubezahlen. Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, die Einzelfirma "C._____" sei am 5. Juli 2021 infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht worden. Es seien aber nur Unternehmen mit Finanzhilfen zu unterstützen, die nach der behördlich angeordneten Schliessung weitergeführt würden.