REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001030 A._____, Q._____; Beschwerde vom 28. November 2022 gegen die Verfügung des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 25. Oktober 2022 be- treffend Rückforderung von Finanzhilfen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2); teilweise Gutheis- sung Sitzung vom 28. August 2024 Versand: 3. September 2024 Sachverhalt A. Das Unternehmen "C._____" war ein Einzelunternehmen des Inhabers A._____, R._____, mit Sitz an der S-Strasse 14 in T._____, das mit dem Zweck "Betrieb eines Cafés. Anbieten von Lebensmit- teln, insbesondere Patisserie, Canapes sowie Coups" seit dem B im Handelsregister eingetragen war. Am 30. Januar 2021 stellte A._____ für sein Unternehmen "C._____" beim Departement Volkswirt- schaft und Inneres (fortan: DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: AWA), ein Gesuch um Aus- richtung von COVID-19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung seines Unternehmens. Mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 12. März 2021 wurden A._____ in Gutheissung dieses Gesuchs Fixkostenbeiträge für behördlich geschlossene Unternehmen gestützt auf die damals gel- tenden §§ 7a respektive 7b, 7c und 7d der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) vom 15. April 2020 gewährt. Gestützt auf diese Verfügung wurden A._____ zwischen dem 12. März 2021 und 12. Juli 2021 in vier Tranchen Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 27'806.– ausgerichtet (1. Tranche: Fr. 12'000.–, ausbezahlt am 12. März 2021; 2. Tranche: Fr. 3'600.–, ausbezahlt am 26. März 2021; 3. Tranche: Fr. 4'835.–, ausbezahlt am 4. Mai 2021; 4. Tranche: Fr. 7'371.–, ausbezahlt am 12. Juli 2021). Am 26. Mai 2021 schloss der Vermieter der Räumlichkeiten des C._____ mit Frau D._____ einen neuen Mietvertrag. Mit Kauf- und Darlehensvertrag vom 31. Mai 2021 verkaufte A._____ das Inven- tar und die Betriebseinrichtung des C._____ an Frau D._____. Infolge Geschäftsaufgabe wurde das gesuchstellende Unternehmen am 5. Juli 2021 (Publikationsda- tum Schweizerisches Handelsamtsblatt: 8. Juli 2021) aus dem Handelsregister gelöscht. B. Mit Verfügung des AWA vom 25. Oktober 2022 wurde die vorerwähnte Verfügung des AWA vom 12. März 2021 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die ihm ausgerichteten Fixkos- tenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 27'806.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzube- zahlen. Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, die Einzelfirma "C._____" sei am 5. Juli 2021 infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht worden. Es seien aber nur Unternehmen mit Finanzhilfen zu unterstützen, die nach der behördlich angeordneten Schliessung weitergeführt wür- den. Mit der Einreichung des Gesuchs um Finanzhilfe müsse die Absicht erklärt werden, das Unter- nehmen nach der behördlichen Schliessung weiterzuführen. Im Antrag vom 31. Januar 2021 (recte: 30. Januar 2021) habe A._____ die Frage nach der Absicht das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung weiterführen zu wollen mit "Ja" beantwortet. Hätte er diese Frage mit "Nein" beantwortet, hätte er keine Fixkostenbeiträge vom Kanton erhalten. Trotz der Bestätigung, das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung weiterzuführen, habe A._____ das Geschäft aufgegeben, bevor die letzte Tranche der Fixkostenbeiträge (am 12. Juli 2021) ausgezahlt worden sei. Er habe sich folglich nicht so verhalten, wie er es in seinem Antrag versprochen habe. In Anbetracht dessen, dass die Fixkostenbeiträge an das Unternehmen ausgezahlt worden seien, damit es nach der behördlich angeordneten Schliessung weitergeführt werde, der Inhaber jedoch das Ge- schäft aufgegeben und das AWA darüber nicht informiert habe, seien die gesamten ausgezahlten Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 27'806.– von dem ehemaligen Geschäftsinhaber zurückzufor- dern. C. Gegen die Verfügung des AWA vom 25. Oktober 2022 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch E._____, Rechtsanwalt, U._____, mit Eingabe vom 28. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. (…) Erwägungen 1. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRPG kann der Regierungsrat die Entscheid- kompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren. Solche Delegationen hat der Regierungsrat im Rahmen der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 vorgenommen. Er hat in § 10 Abs. 1 lit. h DelV das DVI für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des AWA im Bereich der Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversiche- rungsgesetzgebung ergangen sind, für zuständig erklärt. Beschwerden gegen anderweitige Verfü- gungen des AWA hat er nicht delegiert. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, dass die Kompetenz zum Entscheid über die Beschwerde beim Regierungsrat verbleibt. 2. 2.1 2 von 9 Gemäss den Bestimmungen der am 16. April 2022 ausser Kraft getretenen SonderV 20-2, gewährt der Kanton Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der bundesrätlichen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epi- demie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen, gestützt auf ein entspre- chendes Gesuch sogenannte COVID-19-Härtefallmassnahmen. Die SonderV 20-2 wurde mehrmals, zuletzt am 16. Februar 2022, revidiert. Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch um Ausrichtung von COVID-19-Härtefallmassnahmen am 30. Januar 2021 ein. Der erstinstanzliche Entscheid datiert vom 12. März 2021. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebend, mithin die Bestim- mungen der Version SonderV 20-2 in Kraft vom 14. Januar 2021 bis 31. März 2021 (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [WBE.2022.150] vom 26. September 2022 E. II/1. oder [WBE.2023.288] vom 17. Januar 2024 E. II/1). 2.2 Gemäss § 7b Abs. 1 SonderV 20-2 werden Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen mit Sitz im Kanton Aargau, welche die Anforderungen des 1. und 2. Ab- schnitts der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen, Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlba- ren Beiträgen ausgerichtet, wenn der ganze Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil vom 1. No- vember 2020 bis 30. Juni 2021 während insgesamt mindestens 40 Tagen aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen muss. Ein wesentlicher Betriebsteil liegt vor, wenn der Umsatz- anteil dieses Betriebsteils am Gesamtumsatz 2019 mindestens 25 % beträgt. Pro Unternehmen kann ein Gesuch für alle im Kanton betroffenen Betreibsteile eingereicht werden (Absatz 3). Die Fixkostenbeiträge werden für die Dauer der behördlich angeordneten Schliessung ausgerichtet. Der Beitrag pro Tag bemisst sich am branchenüblichen Fixkostenanteil am ausgewiesenen Gesamt- aufwand 2019 und beträgt pro Monat maximal Fr. 50'000.– (Absatz 4). Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war (Absatz 5). Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es beabsichtigt, nach der behörd- lich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Der Kanton kann Fixkostenbeiträge zurückverlan- gen, wenn das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird (Absatz 6). 2.3 Aufgrund seiner eigenen Angaben erfüllte der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Aus- richtung von Fixkostenbeiträgen gemäss § 7b SonderV 20-2, weshalb sein Gesuch vom 30. Januar 2021 mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht gutgeheissen worden war. Vorliegend ist auch un- bestritten, dass dem Beschwerdeführer Fixkostenbeiträge zugesprochen und in der Gesamthöhe von Fr. 27'806.– ausgerichtet worden sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 angeordnete Widerruf der eigenen Verfügung vom 12. März 2021 rechtmässig ist. 3. 3.1 Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Inte- resse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes überwiegt (§ 37 VRPG). 3 von 9 3.2 Für den rechtmässigen Widerruf einer Verfügung gemäss § 37 Abs. 1 VRPG muss demnach ein Ent- scheid vorliegen, der nicht der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen entspricht. Gemäss § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 muss das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es beabsichtigt, nach der behördlich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Gemäss Satz 2 derselben Bestimmung kann der Kanton Fixkostenbeiträge zurückverlangen, wenn das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird. Gemäss § 7a Abs. 7 SonderV 20-2 (Version in Kraft vom 1. Mai 2021 bis 15. April 2022) und gemäss § 2 Abs. 5 der Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver- ordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Übergangsverordnung Covid- 19-Gesetz) vom 9. März 2022 (in Kraft vom 16. April 2022 bis 15. April 2024), welche beide erst nach dem vorliegend relevanten erstinstanzlichen Entscheidzeitpunkt in Kraft getreten sind, kann der Kan- ton Aargau gewährte Härtefallmassnahmen zurückfordern, wenn das Unternehmen die Geschäftstä- tigkeit innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Härtefallmassnahmen aufgibt. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist davon auszugehen, dass es im Sinne des Gesetzge- bers war, nur jenen Unternehmen Härtefallmassnahmen zu gewähren, die ihre Geschäftstätigkeit nach Aufhebung der behördlich angeordneten Schliessung über eine längere Zeitdauer noch weiter- führten. Als Richtwert kann analog zu den obigen Regelungen von etwa einem Jahr nach Gewäh- rung der Härtefallmassnahmen ausgegangen werden (vgl. RRB Nr. 2024-000177 vom 21. Februar 2024 Erwägung 3.2.1). 3.3 Die Gastronomiebetriebe wurden mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2020 ab dem 22. De- zember 2020 bis auf weiteres behördlich geschlossen. Am 19. April 2021 endete die behördlich an- geordnete Schliessung teilweise und Restaurants durften wieder ihre Terrassen öffnen. Ab dem 31. Mai 2021 durften die Restaurants die Kunden auch in den Innenräumen des Lokals wieder bedie- nen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Restaurant kurz nach Beendigung der behördlich angeordneten Schliessung am 19. April 2021 beziehungsweise am 31. Mai 2021 nicht mehr weiterführte. Am 31. Mai 2021 verkaufte er das Inventar und die Betriebseinrichtung an Frau D._____. Die Geschäftsaufgabe erfolgte dann per 5. Juli 2021 und das Unternehmen "C._____" wurde am 8. Juli 2023 im Handelsregister gelöscht. 3.4 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Ausrichtung von COVID-19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung seines Unternehmens am 30. Januar 2021. Die im Gesuchsformular zu beantwortende Frage "Wir werden das Unternehmen nach Beendigung der behördlich angeordneten Schliessung weiterführen und weder die Geschäftsleitung noch der Verwaltungsrat haben einen an- derslautenden Beschluss gefasst. (Es können nur Unternehmen einen Beitrag an die Fixkosten ver- langen, welche nach der Dauer der behördlich angeordneten Schliessung wieder geöffnet werden, andernfalls kann der Kanton Aargau die gesprochenen Beiträge wieder zurückverlangen.)" hatte der Beschwerdeführer jedoch bejaht. Der Entscheid über die Auszahlung der Fixkostenbeiträge widerspricht damit dem in § 7b Abs. 6 Satz 2 SonderV 20-2 geforderten Erfordernis der Weiterführung des Unternehmens nach der behörd- lich angeordneten Schliessung. Die Verfügung vom 12. März 2021 stellt somit einen Entscheid ge- mäss § 37 Abs. 1 VRPG dar, der aus heutiger Sicht fehlerhaft ist. 4 von 9 Es stellt sich demnach die Frage, ob das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz gemäss § 37 Abs. 1 VRPG überwiegt. Die Gewich- tung und Abwägung der Interessen haben stets unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erfolgen. 4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 28. November 2022 vor, es stehe fest, dass er bis und mit 30. Mai 2021 Geschäftsführer des Unternehmens "C._____" gewesen sei. Auch sei unbestritten, dass er am 12 März 2021, am 26. März 2021, 4. Mai 2021 und am 12. Juli 2021 Fixkos- tenbeiträge in der Höhe Fr. 12'000.–, Fr. 3'600.–, Fr. 4'835.– und Fr. 7'371.– erhalten habe. Im Wei- teren stehe fest, dass er das Unternehmen am 31. Mai 2021 per 1. Juni 2021 an Frau D._____ zur Weiterführung verkauft habe. Bis zum 31. Mai 2021 habe sich das Unternehmen in seinen Händen befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch die Fixkosten tragen müssen. Der WhatsApp-Chat- verkehr zwischen ihm und Frau D._____ vom 2. bis 25. Mai 2021 beweise, dass die Initiative zum Verkauf von Frau D._____ ausgegangen sei und sich am 13. Mai 2021 immer noch Waren im Wa- renlager befunden hätten. Er habe somit noch bis Mitte Mai beabsichtigt, das Unternehmen weiterzu- führen und hierfür auch die Dispositionen getroffen. Die Absicht von Frau D._____, das Unterneh- men im Laufe des Monats Mai 2021 käuflich erwerben zu wollen, ändere nichts daran, dass er die Kosten des Unternehmens bis 31. Mai 2021 getragen habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der am 25. Mai 2021 zwischen Frau D._____ und dem Ver- mieter der Räumlichkeiten des C._____ unterzeichnete fünfjährige Mietvertrag beweise, dass Frau D._____ das C._____ wiedereröffnet habe. Dass sie das C._____ nur für eine kurze Zeit weiterge- führt habe, sei nicht in seinem Einflussbereich gelegen. Hätte er das C._____ nicht verkauft, hätte er es nach dem 1. Juni 2021 weitergeführt. Gemäss den Buchhaltungsabschlüssen 2019 und 2020 habe es keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, das Unternehmen könne profitabel weitergeführt werden und sei überlebensfähig. Er habe die Frage bei der Gesucheinreichung zur Beabsichtigung der Weiterführung des Unterneh- mens völlig wahrheitsgetreu beantwortet. Dass die letzte Tranche der Fixkostenbeiträge nach dem Verkauf ausbezahlt worden sei, sei unerheblich, zumal es sich um Beträge für eine Periode handle, in welcher er die Fixkosten tatsächlich auch noch zu tragen gehabt habe. Es sei unverständlich, wes- halb die Vorinstanz ein Fehlverhalten erblicke und woraus abgeleitet werde, er habe vor Mai 2021 nicht mehr die Absicht gehabt, das C._____ weiterzuführen. Er habe von sich aus keinerlei Anstren- gungen unternommen, um sein Unternehmen zu verkaufen. Andernfalls hätte er dies inseriert oder andere Verkaufsbemühungen schon vor dem Kaufangebot von Frau D._____ unternommen. Seine Abgaben im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 30. Januar 2021 seien rechtmässig erfolgt. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Härte- fallleistungen hätten ihm geholfen, die schwierige Zeit während der Covid-19-Pandemie zu überbrü- cken und einen Konkurs des Unternehmens zu verhindern. Hätte er nicht die Absicht gehabt, sein Unternehmen weiterzuführen, hätte er sich auch nicht veranlasst gesehen, Härtefallleistungen zu be- antragen. Vielmehr hätte er ansonsten bereits im Zeitpunkt seiner Gesuchstellung am 30. Januar 2021 den Konkurs angemeldet oder sein Unternehmen zu verkaufen versucht. Er habe die Härtefall- leistungen beantragt, um sein Unternehmen weiterzuführen. In Vertrauen auf die Korrektheit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. März 2021 habe er Dispositionen (unter anderem Be- zahlen von Fixkosten) unternommen, welche nicht mehr rückgängig zu machen seien. 5. 5.1 In § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 wird zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids die Voraussetzung festgehalten, dass ein Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass es beabsichtigt, 5 von 9 nach der behördlich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Diese Voraussetzung ist in zeitli- cher Hinsicht nicht genauer definiert. Es kann für die SonderV 20-2 (Version in Kraft vom 14. Januar 2021 bis 31. März 2021) mithin kein Zeitraum abgeleitet werden, wie lange ein aufgrund der Corona- pandemie geschlossenes Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung weiterge- führt werden muss. Dies beispielsweise im Gegensatz zu den später in die SonderV 20-2 eingefüg- ten Bestimmungen in §§ 7a Abs. 7 beziehungsweise 7d Abs. 10 SonderV 20-2 (in Kraft zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 15. April 2022), in welchen in zeitlicher Hinsicht festgehalten wird, dass gewährte Härtefallmassnahmen zurückgefordert werden können, wenn das Unternehmen die Ge- schäftstätigkeit innerhalb eines Jahres nach der Gewährung der Härtefallmassnahmen aufgibt. In der vorliegend geltenden Rückforderungsbestimmung gemäss § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen (Fixkostenbeiträge) war eine solche Voraussetzung noch nicht enthalten. Es kommt der zuständigen Behörde bei der Beurteilung der offen formulierten Vorausset- zung betreffend Weiterführung der Geschäftstätigkeit sowie aufgrund der bestehenden "Kann-For- mulierung" daher ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Es ist mithin in jedem Einzelfall eine umfas- sende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 431). 5.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am 30. Januar 2021 die Absicht gehegt hätte, sein Unternehmen (Einzelunterneh- men) während oder nach dem Ende der behördlich angeordneten Schliessung nicht weiterzuführen. So finden sich in den Vorakten diverse Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigungen für das Jahr 2020, was auf eine Absicht zur Weiterführung hindeutet. Am 3. Dezember 2020 und damit wenige Tage vor der Gesuchseinreichung unterzeichnete der Beschwerdeführer mit dem Vermieter das La- denlokals zudem noch eine Stundungsvereinbarung beziehungsweise einen Zinserlass für den Miet- zins des Ladenlokals, der auf die schwierige Lage der Pandemieverhältnisse zurückzuführen war (vgl. Beilagen 22 der Vorakten). Die vorliegenden Unterlagen deuten jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April/Mai 2021 den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb respektive das Inventar zu verkaufen und den Mietvertrag auf eine neue Geschäftsführerin (Einzelunternehmerin) zu übertragen. Aus den eingereichten Unterlagen (WhatsApp Kontakte) geht hervor, dass die Verkaufsgespräche ab dem 2. Mai 2021 stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer selber bestätigte den Erstkontakt mit der Käuferin am 26. April 2021. Ob die initiale Frage der Geschäftsübergabe vom Beschwerdeführer oder Käuferin ausging, ist vorliegend irrelevant. Aus dem eingereichten Kauf- und Darlehensvertrag vom 31. Mai 2021 (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) geht hervor, dass das Inventar und die Be- triebseinrichtung des C._____ mit einem Wert von Fr. 65'000.– an die Käuferin und Darlehensneh- merin übertragen wurden. Sodann bestand zumindest der Plan, das Pachtverhältnis mit dem bisheri- gen Verpächter weiterzuführen. Dies ist dem Chatverlauf zu entnehmen, aus welchem hervor geht, dass der Vermieter respektive Verpächter, Herr J._____, am 25. Mai 2021 bei einem Termin anwe- send gewesen sein soll, an welchem die Übergabe des Miet- beziehungsweise Pachtverhältnisses besprochen sowie die Übernahme des Warenlagers geregelt werden sollte. Die Kündigung des Ar- beitsverhältnisses mit einer Angestellten wurde durch den Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 aus- gesprochen und das Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe beim De- partement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, hält für die Betriebsschliessung ebenfalls das Datum 26. Mai 2021 fest. Die Käuferin meldete beim DGS, Amt für Verbraucherschutz, am gleichen Tag unter der gleichen Betriebsadresse eine Neuerfassung ei- nes Einzelbetriebs (K._____) an, gültig ab dem 1. Juni 2021 (vgl. Vorakten). Eine Eintragung des 6 von 9 neuen Einzelunternehmens im Handelsregister fand nicht statt. Die Löschung der Einzelunterneh- mung des Beschwerdeführers infolge Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister erfolgte schliess- lich am 5. Juli 2021. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht mehr weitergeführt hat. Er hat während der laufen- den behördlich angeordneten Schliessung, welche bis zum 30. Mai 2021 dauerte (vgl. Medienmittei- lung des Bundes zur Öffnungsschritten per 31. Mai 2021: Coronavirus: Der vierte Öffnungsschritt ab Montag wird grösser als geplant1), sein Einzelunternehmen verkauft. Die bestehenden Unterlagen deuten allerdings darauf hin, dass diese Entschlussfassung frühestens im April 2021 und eher zufäl- lig zustande kam, da er in dieser Zeitperiode eine Käuferschaft gefunden hatte. Eine frühere Ent- schlussfassung lässt sich entgegen den Ausführungen des AWA in der Stellungnahme vom 6. Ja- nuar 2023 nicht ausmachen. Die Rückforderungsbestimmung gemäss § 7b Abs. 6 SonderV 20-2 sieht vor, dass der Kanton Fixkostenbeiträge zurückverlangen kann, wenn das Unternahmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird. Aufgrund der vorhandenen Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit die Absicht hatte, das Unternehmen zu verkaufen, so dass es unter einer neuen Inhaberschaft weitergeführt werden konnte. Die neue Inhaberin über- nahm das bestehende Inventar und es bestand zumindest der Plan, das Pachtverhältnis mit dem bis- herigen Verpächter weiterzuführen. Es stand somit für den Beschwerdeführer eine Übergabe und Weiterführung des Unternehmens und nicht die Geschäftsaufgabe im Vordergrund. Hinzu kommt, dass Einzelunternehmen, da diese nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, immer im Handelsregister zu löschen sind, wenn sie an eine andere Einzelunternehmung oder eine juristische Person verkauft beziehungsweise übertragen werden, selbst wenn die überneh- mende Einzelunternehmung die Absicht hat, das Geschäftsmodell zu übernehmen und das Unter- nehmen in einer neuen Einzelunternehmung weiterzuführen. Bei einem Verkauf der Einzelunterneh- mung, welcher nur durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern (assets wie zum Beispiel Inventar und Betriebseinrichtung) erfolgen kann, ist der Nachweis der Fortführungsabsicht daher schwieriger. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise "substance over form" kann bei Einzelunter- nehmungsübertragungen nur bedingt angewendet werden. Es ist mithin einfacher zu belegen, dass die Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine juristische Person oder die Übernahme einer ju- ristischen Person durch neue Eigentümer dem Fortführungszweck diente. Im Sinne des Gleichbe- handlungsgrundsatzes dürfen demnach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Weiterführungsab- sicht des Unternehmens bestand, bei der Übertragung von Einzelunternehmungen keine strengeren Massstäbe angewendet werden als bei der Übertragung oder der Formänderung von juristischen Personen. Vielmehr bedarf es einer verhältnismässigen Abwägung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer hat Ende April 2021 den Entschluss gefasst hat, sein Unternehmen per 31. Mai 2021 zu verkaufen und nicht mehr weiterzuführen. Der Neustart gelang nicht, und das C._____ wurde nicht weitergeführt. Demzufolge besteht für die letzte Periode der behördlichen Schliessung zwischen dem 19. April 2021 und dem 30. Mai 20201 kein Anspruch mehr auf Zahlung von Fixkostenbeiträge für behördlich geschlossene Unternehmen in der Höhe von Fr. 7'371.–, auch wenn der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen ist, dass die Käuferin ebenfalls die Absicht hatte, das C._____ mit dem gleichen Zweck weiterzuführen. Nach dem Verkauf des Einzelunternehmens wäre der Beschwerdeführer überdies verpflichtet gewesen, umgehend dem AWA die Geschäftsübertragung zu melden, damit die Auszahlung der letzten Tranche an Fixkosten- beiträgen am 12. Juli 2021 nicht mehr vollzogen worden wäre. Eine vollständige Rückzahlungspflicht der erhaltenen Härtefallzahlungen in der Form von Fixkosten- beiträge für behördlich geschlossene Unternehmen erweist sich in der Gesamtbetrachtung allerdings 1 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-83697.html 7 von 9 aufgrund der dargelegten Umstände als unverhältnismässig. Einerseits deshalb, weil aufgrund der vorhandenen Akten und der dargelegten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Be- schwerdeführer die Absicht hatte, dass das Unternehmen unter neuer Inhaberschaft hätte weiterge- führt werden sollen und andererseits, weil im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Verordnungsbe- stimmungen die Fortführungspflicht in zeitlicher Hinsicht (noch nicht) definiert hatte. Die Fixkostenbeiträge für den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 18. April 2021 sind aufgrund der dargelegten Ausführungen nicht zurückzufordern. Im vorliegenden Einzelfall überwiegt aufgrund der dargelegten Umstände zumindest teilweise das Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen. 6. 6.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer forderte in seiner Beschwerde vom 28. November 2022 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Rückzahlung von Härtefallgel- dern in der Höhe von Fr. 27'806.–. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Beschwerdeführer ver- pflichtet, Fr. 7'371.– an erhaltenen Härtefallleistungen zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer ist mithin zu drei Vierteln als obsiegend zu erachten und trägt demnach die Verfahrenskosten zu einem Viertel. 6.2 Im Beschwerdeverfahren werden auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung ist im vorliegenden Fall gemäss § 8a des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 nach dem Streitwert zu be- stimmen, wobei sich die Berechnung des Streitwerts gemäss § 4 AnwT nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventual- begehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragt, welche die Rückzahlung des gesamten Fixkostenbeitrags in der Höhe von Fr. 27'806.– anord- nete. Somit ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 27'806.–. Bei diesem Streitwert beträgt die Parteientschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 6'000.–. In- nerhalb dieses Rahmens ist die Parteientschädigung gemäss § 8a Abs. 2 AnwT nach dem mutmass- lichen Aufwand des Rechtsvertreters, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Der vorliegende Fall wird als mittelkomplex erachtet. Es war ein mehrfacher Schriftenwechsel not- wendig. Angesichts des mutmasslichen Aufwands des Vertreters, der Bedeutung und der Schwierig- keit des vorliegenden Falls wird daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inklu- sive MwSt. in der Höhe von Fr. 299.75) als angemessen erachtet. Aufgrund seines Obsiegens zu drei Vierteln werden dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 3'000.– (inklusive MwSt. von Fr. 224.80) an Parteientschädigung ausgerichtet. 8 von 9 7. Weil die dem Beschwerdeführer im Rahmen der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist für die Rückzahlung der Fixkostenbeiträge während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeentscheid eine neue Rückzahlungsfrist bestimmt werden. Der Be- schwerdeführer wird verpflichtet, diese Zahlung innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu leisten. Wenn diese Rückzahlungsfrist den Beschwerdeführer vor erhebliche wirt- schaftliche Probleme stellt, kann mit dem AWA (aaa@aaa.ch) eine Ratenzahlung vereinbart werden. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Amts für Wirt- schaft und Arbeit vom 25. Oktober 2022 wie folgt abgeändert: "Herr A._____ wird verpflichtet, die für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis 30. Mai 2021 ausbezahl- ten Fixkostenbeiträge in der Höhe von CHF 7'371 an den Kanton Aargau zurückzubezahlen." 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die ihm ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 7'371.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.10, insgesamt Fr. 1'180.10 werden dem Beschwerde- führer zu einem Viertel, das heisst in der Höhe von Fr. 295.– auferlegt. Die restlichen Kosten gehen zulasten der Staatskasse. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive MwSt. in der Höhe von Fr. 299.75) zu drei Vierteln mit Fr. 3'000.– (inklusive MwSt. von Fr. 224.80) aus der Staatskasse ausgerichtet. 9 von 9