Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 416.20, insgesamt Fr. 2'416.20, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben diese somit noch Fr. 416.20 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 10 von 11 11 von 11