schwerde, Rz. 13.2 ff., act. 49 ff.) abzuweisen. 8. Zusammenfassung und Kostenverlegung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollständig von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden infolge ihres Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.