9 von 11 schutzrechtlichen Gründen unterschiedlich gelagert und somit nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation (vgl. Beschwerdeantwort, Seite 4, Ziffer 2.8, act. 83). Eine Gleichbehandlung im Unrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV fällt demgemäss – auch wider der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Stellungnahme, Seite 1, act. 78) – von vornherein ausser Betracht. Es erübrigt sich daher, diesbezüglich weitere Beweiserhebungen zu tätigen. Mithin sind die von den Beschwerdeführenden gestellten Verfahrensanträge betreffend Aktenbeizug sowie Durchführung eines Augenscheins (vgl. Be-