3.5 und 4.3, act. 111) legt die Abteilung für Baubewilligungen BVU schlüssig und hinreichend dar, dass die Beurteilung von Bauvorhaben in Weilerzonen seit 2020 konsequent bundesrechtskonform umgesetzt wird (vgl. Beschwerdeantwort, Seite 4, Ziffer 2.8, act. 83; Duplik, Seite 2, Ziffer 2, act. 104). Ohnehin sind die von den Beschwerdeführenden konkret vorgebrachten Fälle in zeitlicher Hinsicht sowie aus vertrauens-