Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrem Verweis auf einen Ersatzneubau in der gleichen Weilerzone (H._____ 29, Q._____) und in der Weilerzone der Gemeinde S._____ (I-Strasse) sowie auf mögliche andere Fälle in der Region T._____ (vgl. Beschwerde, Rz. 13.1 ff., act. 48 ff.) nicht ansatzweise eine ständige rechtswidrige Praxis der kantonalen Fachinstanzen darzutun. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Replik, Rz. 5.11, act. 90; Triplik, Rz. 3.5 und 4.3, act.