eine diesbezügliche verbindliche Zusage liegt nicht vor. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) scheitert und ist als unbegründet abzuweisen. 7. Gleichbehandlung im Unrecht Die Beschwerdeführenden machen schliesslich einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend (vgl. Beschwerde, Rz. 13.1 ff., act. 48 ff.).