Entscheidend ist vielmehr, ob sich für die Beschwerdeführenden daraus ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit respektive Zonenkonformität ihres Bauvorhabens ergibt. Ungeachtet der unvollständigen Unterzeichnung erschliesst sich aus der Aufforderung zur Unterlagenergänzung vom 20. Juli 2022 allerdings nicht, dass mit Behebung der bemängelten Punkte das strittige Bauvorhaben aus kantonaler Sicht bewilligungsfähig sei. Stattdessen beschränkt sich diese auf Ausführungen gestalterischer Natur. Konkrete Aussagen zur Zonenkonformität fehlen (vgl. act. 25 ff.); eine diesbezügliche verbindliche Zusage liegt nicht vor.