Entgegen dem Vorbringen der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist unerheblich, ob der Aufforderung zur Unterlagenergänzung vom 20. Juli 2022 eine allfällige Verfügungsqualität – im Sinn des materiellen Verfügungsbegriffs – zukommt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich für die Beschwerdeführenden daraus ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit respektive Zonenkonformität ihres Bauvorhabens ergibt.