Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 20. Juli 2022 gehe hervor, dass ihr Baugesuch aus der Perspektive des Schutzzwecks der Weilerzone bewilligungsfähig sei, sofern die in der Verfügung bemängelten Punkte verbessert würden. Mit ihrer Abweisung vom 16. Januar 2023 habe die Abteilung für Baubewilligungen BVU eine Kehrtwende vollzogen, weshalb das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verletzt sei (vgl. Beschwerde, Rz. 12.1 ff., act. 53 f.; vgl. sodann Replik, Rz. 5.2, act. 93; Rz. 5.10, act. 90 f.). Die Abtei-