Insgesamt ist der geplante Abbruch der alleinstehenden Scheune sowie die Erstellung eines neuen Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten für nichtlandwirtschaftliche Wohnzwecke auf der Parzelle aaa, Q._____, nicht zonenkonform, da kein Hauptgebäude gemäss § 24 Abs. 3 BNO (Fassung vom [...]) vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 ff. RPG (namentlich Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG, vgl. BGE 145 II 83 E. 6.2.1) fällt ausser Betracht. Infolgedessen erweist sich das strittige Bauvorhaben aus raumplanungsrechtlicher Sicht als nicht bewilligungsfähig. 6. Verbot widersprüchlichen Verhaltens beziehungsweise Vertrauensschutz 6.1