Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus dem RPG eindeutig ergeben soll, dass in Weilerzonen mehr möglich sein müsse als in der "gewöhnlichen" Landwirtschaftszone (vgl. Beschwerde, Rz. 9.6, act. 56; Rz. 8.2, act. 63 f.; Replik, Rz. 5.5 f., act. 92), zumal nach verfassungskonformer Auslegung in Weilerzonen jedenfalls der Ersatz von alleinstehenden Ökonomiebauten durch neue nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnhäuser ausgeschlossen ist. Die gerügte Verletzung des Willkürverbots sowie des Legalitätsprinzips (vgl. Beschwerde, Rz. 8.19, act. 58; Replik, Rz. 4.2, act. 94) ist demnach unbegründet und abzuweisen.