, übergehen sie sodann, dass sich die Gesetzesinterpretation gemäss ständiger Rechtsprechungspraxis nach dem Methodenpluralismus richtet und nicht primär auf einen historischen Kontext abzustellen ist (vgl. vorstehend Erwägung 5.2.1). Weshalb die dargestellte Auslegung gegen das kommunale, kantonale sowie Bundesrecht verstösst, vermögen die Beschwerdeführenden überdies nicht substantiiert darzulegen (vgl. Beschwerde, Rz. 9.1 ff., act. 56 ff.). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus dem RPG eindeutig ergeben soll, dass in Weilerzonen mehr möglich sein müsse als in der "gewöhnlichen" Landwirtschaftszone (vgl. Beschwerde, Rz.