Vielmehr besteht nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BNO (Fassung vom [...]) die Möglichkeit, sämtliche Nebenräume inklusive Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten unterzubringen. Mit ihren Vorbringen, die Auslegung stütze sich auf Rechtsgrundlagen, welche allesamt nach der "Schaffung" der BNO und des Kulturlandplans "existierten" (vgl. Beschwerde, Rz. 8.2 ff., act. 62 ff.; vgl. auch Replik, Rz. 4.3 f., act. 94), übergehen sie sodann, dass sich die Gesetzesinterpretation gemäss ständiger Rechtsprechungspraxis nach dem Methodenpluralismus richtet und nicht primär auf einen historischen Kontext abzustellen ist (vgl. vorstehend Erwägung 5.2.1).