8.15 f., act. 60) gerade nicht als Hauptgebäude. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine Baute bislang zu Wohnzwecken diente, was offensichtlich nicht auf die streitbetroffene Scheune zutrifft. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat die erwähnte Auslegung auch nicht zur Folge, dass Garagen zwingend in Gebäuden mit bestehender Wohnnutzung zu integrieren sind (vgl. Beschwerde, Rz. 8.13, act. 61). Vielmehr besteht nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BNO (Fassung vom [...]) die Möglichkeit, sämtliche Nebenräume inklusive Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten unterzubringen.