Das kantonale sowie kommunale Recht lässt sich insofern widerspruchsfrei sowie verfassungskonform auslegen. Daran vermag die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, wonach mit Nebenräumen oder Nebenbauten kleinere, nebensächliche Bauten wie beispielsweise Garagen oder kleinere Lagerräume gemeint seien (vgl. Beschwerde, Rz. 8.12, act. 61; Rz. 8.15 ff., act. 58 ff.), was sich auch eindeutig aus einer "funktionellen Betrachtung" ergebe (vgl. Beschwerde, Rz. 8.14, act. 61). So gilt eine freistehende Scheune allein aufgrund ihrer Dimension (vgl. Beschwerde, Rz. 8.12, act. 61) sowie Gliederung (angegliederte Gebäudeteile; vgl. Beschwerde, Rz. 8.15 f., act.