Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach den vorstehenden Ausführungen der Begriff "Hauptgebäude" gemäss § 24 Abs. 3 Satz 1 BNO (Fassung vom [...]) in Übereinstimmung mit der Abteilung für Baubewilligungen BVU restriktiv auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Abweisungsentscheid vom 16. Januar 2023, Seite 3, Ziffer 2.1.3, act. 40; Duplik, Seite 3, Ziffer 3, act. 103). Mithin sind darunter ausschliesslich Gebäude mit bestehender nichtlandwirtschaftlicher Wohnnutzung zu verstehen. Das kantonale sowie kommunale Recht lässt sich insofern widerspruchsfrei sowie verfassungskonform auslegen.