Entsprechendes ist in die aktuelle Revision des Richtplankapitels S 1.6 eingeflossen: "Das Bundesrecht und die Rechtsprechung lassen die Umnutzung bestehender Bauten in engen Grenzen zu, schliessen aber nichtlandwirtschaftliche Neubauten grundsätzlich aus." (Richtplankapitel S 1.6, Seite 1). Mit den bundesrechtlichen Anforderungen grundsätzlich unvereinbar ist namentlich der Ersatz von alleinstehenden Ökonomiebauten durch neue Wohnhäuser (vgl. Anhang 3 zur [23.121] Botschaft vom 5. April 2023 "Kantonaler Richtplan; Überprüfung und Aktualisierung Paket 1(GÜP 1);