24d Abs. 2 und 3 RPG, Art. 39 Abs. 2–5 RPV) nicht durch die Festsetzung von Spezialzonen gestützt auf Art. 18 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV umgangen werden dürfen (vgl. BGE 145 II 83 E. 6.2.1). Der Bundesrat hielt sodann in seiner Richtplangenehmigung vom 23. August 2017 zu den Weilern fest: "Der Zonenperimeter ist eng um die bestehenden Bauten zu ziehen. Es dürfen keine Flächen für Neubauten ausgeschieden werden." (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 1. Juni 2023, Seite 3, act. 79). Entsprechendes ist in die aktuelle Revision des Richtplankapitels S 1.6 eingeflossen: