Dabei handelt es sich nicht um Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, in denen – abgesehen von den bundesrechtlich vorgesehenen baulichen Massnahmen – auch Neubauten zulässig sind, sondern um beschränkte, das Nichtbaugebiet überlagernde Zonen, die dem Erhalt der bestehenden Bausubstanz dienen und insofern mit Schutzzonen vergleichbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1.1). Indes präzisiert das Bundesgericht in einem neuen Leiturteil, dass hinsichtlich (alleinstehender) Ökonomiebauten die besonderen Anforderungen für die Umnutzung schutzwürdiger respektive landschaftsprägender Bauten ausserhalb der Bauzonen (vgl. Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG, Art.