abis RPG). Daraus ergibt sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Ausscheidung von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebiets grundsätzlich gesetzeswidrig ist. Nur unter den Voraussetzungen von Art. 33 RPV können besondere Zonen nach Art. 18 RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden. Dabei handelt es sich nicht um Bauzonen im Sinn von Art.